Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 23, Fassung vom 01.01.2022

Glücksspielgesetz § 23

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 23,

Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so hat das Finanzamt Österreich

  1. Ziffer eins
    dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
  2. Ziffer 2
    im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  3. Ziffer 3
    die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40217902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P23/NOR40217902