(2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.