Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 59a, Fassung vom 31.12.2020

Glücksspielgesetz § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 59 a,
  1. Absatz einsFür Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den Paragraphen 14 und 21 sowie
    2. Ziffer 2
      100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den Paragraphen 14 und 21.
  2. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.
  3. Absatz 3Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.
  4. Absatz 4Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der Paragraphen 9,, 11 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und 14 sowie die Paragraphen 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
  5. Absatz 5Die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.
  6. Absatz 6Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40173875

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P59a/NOR40173875