Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 26, Fassung vom 30.12.2016

Glücksspielgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Besuchs- und Spielordnung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
    3. Ziffer 3
      die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
  2. Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Besuchsordnung, Mindesteinsatz

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050489

Alte Dokumentnummer

N3198910902H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P26/NOR12050489