Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 31b, Fassung vom 14.08.2015

Glücksspielgesetz § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Gemeinsame Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDie Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 haben dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten. Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen alle drei Jahre eine Liste dieser Spendenempfänger der jeweiligen Konzessionäre und Bewilligungsinhaber zu übermitteln. Gleichzeitig ist dem Nationalrat vom Bundesminister für Finanzen ein Bericht über die Tätigkeit der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Arbeitnehmer von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 dürfen in den Betrieben ihrer Arbeitgeber nicht am Spiel teilnehmen. Dies gilt für andere unmittelbar im Spielbetrieb eingesetzte Personen gleichermaßen. Die Geschäftsleiter von Konzessionären nach Paragraphen 14,, 21 und 22 müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im EU/EWR-Raum haben. Darüber hinaus hat eine zur Vertretung nach außen hin erforderliche Anzahl an Geschäftsleitern den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich zu haben, um den aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Bundesministers für Finanzen unverzüglich Folge leisten zu können.
  3. Absatz 3Personen in Dienstuniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes Zutritt, ausgenommen in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Leitung des Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach Paragraphen 5,, 14, 21 und 22.
  4. Absatz 4Für die Durchführung von Elektronischen Lotterien mit Video Lotterie Terminals und von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben der Konzessionär nach Paragraph 14 und der Bewilligungsinhaber nach Paragraph 5, Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage sind die Rahmenspielbedingungen den Spielteilnehmern in den Standorten kostenfrei auszuhändigen.

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40124343

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31b/NOR40124343