Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 15, Fassung vom 29.12.2014

Glücksspielgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Konzessionär darf keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten. Der Erwerb von qualifizierten Beteiligungen des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung ist das direkte oder indirekte Halten eines Anteiles am Eigenkapital eines anderen Unternehmens, dessen Jahresabschluß gemäß Paragraph 244, UGB in den Konzernabschluß des Konzessionärs einzubeziehen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist und die qualifizierte Beteiligung außerhalb Österreichs in Ländern, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, unmittelbar vom Konzessionär oder mittelbar von einem Beteiligungsunternehmen mit Sitz in Österreich gehalten wird.
  2. Absatz 2Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jedes Überschreiten der Grenze von 25 vH der Stimmrechte oder des Kapitals einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Aufgabe dieser Beteiligung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Glücksspielabgabe zu erwarten ist.

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40119832

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P15/NOR40119832