Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 28, Fassung vom 30.12.2010

Glücksspielgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielbankabgabe

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe bilden die Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Gewinne und entweder jener Einsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Sonderjetons) geleistet werden oder eines vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Betrages für jeden registrierten Spielbankbesuch.
  3. Absatz 3Die Spielbankabgabe beträgt 30 vH.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40120812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P28/NOR40120812