Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 20, Fassung vom 19.07.2010

Glücksspielgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Sportförderung

§ 20.

Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2/1970, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag in der Höhe von 3 vH der Umsatzerlöse (§ 232 Abs. 1 HGB) der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b zur Verfügung. Dieser Betrag darf jährlich 40 Millionen Euro nicht unterschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird als Basis der Betrag der jeweiligen Vorvorjahresbilanz in monatlich gleich bleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Nach dem Vorliegen der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien sind die monatlichen gleich bleibenden Raten neu zu berechnen und festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40071097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P20/NOR40071097