(2)Absatz 2Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.