Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 28, Fassung vom 31.12.1993

Glücksspielgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielbankabgabe

Paragraph 28, (1) Der Konzessionär hat eine Spielbankabgabe zu entrichten.

  1. Absatz 2Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer und den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb zugekommenen Spieleinsätze und die ihm von den Spielern für die Überlassung von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer und nur mit Genehmigung des Bundesministers für Finanzen von der Spielbankunternehmung ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons) geleistet werden.
  2. Absatz 3Die Spielbankabgabe beträgt:
    1. Ziffer eins
      von den Jahresbruttospieleinnahmen aus französischem Roulette, Baccarat und Baccarat chemin de fer:

     für die ersten     500 000 S ....... 35 vH,

     für die weiteren   500 000 S ....... 40 vH,

     für die weiteren   500 000 S ....... 45 vH,

     für die weiteren   500 000 S ....... 50 vH,

     für die weiteren 1 000 000 S ....... 55 vH,

     für die weiteren 1 500 000 S ....... 60 vH,

     für die weiteren 2 500 000 S ....... 65 vH,

     für die weiteren 3 000 000 S ....... 70 vH,

     für alle weiteren Beträge .......... 80 vH.

  1. Ziffer 2
    von den Jahresbruttospieleinnahmen aus sonstigen in der Spielbank betriebenen Glücksspielen 48 vH.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050491

Alte Dokumentnummer

N3198910904H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P28/NOR12050491