Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Glücksspielgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.04.1991
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
§ 22.
Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
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1. | Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten; |
2. | die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung; |
| diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen; |
3. | die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen; |
4. | die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25; |
5. | die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten; |
6. | eine Betriebspflicht für Lebendspiele. |
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR12051258
Alte Dokumentnummer
N3199116116J