Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 16, Fassung vom 31.10.1993

Glücksspielgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielbedingungen und Vertrieb

Paragraph 16, (1) Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

  1. Absatz 2In den Spielbedingungen für das Lotto das Toto und das Zusatzspiel sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Teilnehmer (Spieler) zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze;
    5. Ziffer 5
      die Gewinnränge und die Aufteilung der Gewinnsumme auf die einzelnen Gewinnränge;
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen, Anzahl und Art der in die Toto-Wettprogramme aufzunehmenden Wettkämpfe.
  2. Absatz 3In den Spielbedingungen für Sofortlotterien sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze einer Serie;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.
  3. Absatz 4In den Spielbedingungen für die Klassenlotterie sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des Spielkapitals, die Anzahl der Spielanteile und die Höhe des vom Spieler zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl und die Höhe der auf die einzelnen Klassen verteilten Gewinne;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
  4. Absatz 5In den Spielbedingungen für das Zahlenlotto sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung, Ausgabe und Hereinnahme der Wettscheine oder Wettbestätigungen oder die Annahme und das Einlangen der Wettscheindaten;
    3. Ziffer 3
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    4. Ziffer 4
      die Wettarten und das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;
    5. Ziffer 5
      nähere Bestimmungen über die Ziehungen.
  5. Absatz 6In den Spielbedingungen für Nummernlotterien sind jedenfalls zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und Verwaltungskostenbeitrages;
    2. Ziffer 2
      die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl und die Höhe der Gewinne.
  6. Absatz 7Der Konzessionär hat im Falle einer Zusammenlegung (Poolung) von ihm übertragenen Glücksspielen mit Spielen von Glücksspielbetreibern im Ausland nähere Bestimmungen für eine Poolung der Spiele in die Spielbedingungen aufzunehmen.
  7. Absatz 8Die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles, der Klassenlotterie, des Zahlenlottos, der Nummernlotterien, die Ersatzziehungen des Totos und Ziehungen im Sinne des Paragraph 13, sind unter Aufsicht eines öffentlichen Notars durchzuführen.
  8. Absatz 9Bei der Klassenlotterie und bei Sofort- und Nummernlotterien sind der Losdruck, bei Sofortlotterien auch die Treffereinmischung durch einen öffentlichen Notar zu überprüfen. Für den Fall des Losdruckes in der Österreichischen Staatsdruckerei ist Paragraph 13, des Staatsdruckereigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, anzuwenden. Sofern bei der Klassenlotterie die Ausgabe körperlicher Lose unterbleibt, sind die entsprechenden automationsunterstützten Verfahren von einem öffentlichen Notar zu überprüfen.
  9. Absatz 10Der Konzessionär hat im Inland den Vertrieb der Klassenlotterie und des Zahlenlottos über Geschäftsstellen der Klassenlotterie und über Lottokollekturen durchzuführen.
  10. Absatz 11Der Konzessionär hat mit Geschäftsstellen der Klassenlotterie Vertriebsverträge, ausgenommen Regelungen betreffend Loszuteilungen, auf die Dauer von mindestens drei Lotterien abzuschließen.
  11. Absatz 12Bei Abschluß von Verträgen für Spiele gemäß Absatz 2, sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;
    2. Ziffer 2
      Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
    3. Ziffer 3
      Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
    4. Ziffer 4
      begünstigte Invalide im Sinne des Paragraph 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.
    Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12051255

Alte Dokumentnummer

N3199116113J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P16/NOR12051255