Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 32, Fassung vom 31.03.1991

Glücksspielgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Sonstige Ausspielungen

Sonstige Nummernlotterien

§ 32.
  1. Absatz einsSonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
    1. Ziffer eins
      Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
    2. Ziffer 2
      Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
    3. Ziffer 3
      gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050495

Alte Dokumentnummer

N3198910908H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P32/NOR12050495