Bundesrecht konsolidiert: Glücksspielgesetz § 54, tagesaktuelle Fassung

Glücksspielgesetz § 54

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Einziehung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsGegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
  2. Absatz 2Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
  3. Absatz 3Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
  4. Absatz 4Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40149195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P54/NOR40149195