Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
Besuchs- und Spielordnung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz einsDer Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß § 31c und Kontrolle der Besucher gemäß § 25);die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
(2)Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Finanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.
Schlagworte
Besuchsordnung, Mindesteinsatz
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40217903