Bundesrecht konsolidiert: Scheidemünzengesetz 1988 § 14, Fassung vom 14.11.2018

Scheidemünzengesetz 1988 § 14

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

22.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsScheidemünzen, deren Gewicht oder Erkennbarkeit durch längeren Umlauf erheblich verringert wurde, bleiben gesetzliche Zahlungsmittel, sind aber von den Kassen der Gebietskörperschaften und der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer Vorlage aus dem Verkehr zu ziehen und bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft zum Umtausch auf deren Kosten einzureichen.
  2. Absatz 2Scheidemünzen, die auf andere Weise als durch gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verloren haben oder sonst auffallend verändert wurden, deren Nennwert aber noch erkennbar ist, sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Solche Scheidemünzen dürfen im Zahlungsverkehr nicht mehr verwendet werden; die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist gegen Einhebung eines Kostenersatzes zum Umtausch dieser Scheidemünzen gegen gesetzliche Zahlungsmittel verpflichtet. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.

Im RIS seit

22.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40180183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/597/P14/NOR40180183