Bundesrecht konsolidiert: Scheidemünzengesetz 1988 § 16, Fassung vom 09.06.2005

Scheidemünzengesetz 1988 § 16

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 16,

Neu geprägte Handelsmünzen nach Paragraph 15, Absatz eins, müssen in der Zusammensetzung ihrer Legierung, ihren Ausmaßen und ihrem Aussehen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, die für ihre seinerzeitige Ausprägung gegolten haben; sie haben ein Prägejahr zu tragen, das in die Zeit ihrer seinerzeitigen Ausprägung in der für die Neuprägung gewählten Ausstattung fällt. Die Prägung darf nicht in Ausstattungen erfolgen, in denen sie für besondere Anlässe als Gedenkmünzen geprägt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12050031

Alte Dokumentnummer

N3198811196J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/597/P16/NOR12050031