Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 4c, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 4c

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4c

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 vgl. § 124b Z 369

Text

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

§ 4c.
  1. (1) Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
    1. 1.
      Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
    2. 2.
      Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
    Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 9 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. (2) Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist § 4b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. a sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218819

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4c/NOR40218819