(1a)Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge, die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 41 Abs. 4 zweiter Satz und § 77 Abs. 4 erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß § 41 Abs. 4 vierter Satz und § 77 Abs. 4 letzter Satz..Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge, die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 77, Absatz 4, erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vierter Satz und Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz..