Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 104, Fassung vom 24.01.2025

Einkommensteuergesetz 1988 § 104

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kinderzuschlag

Paragraph 104,
  1. Absatz einsSteuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (Paragraph 33, Absatz 3,). Ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, steht kein Kinderzuschlag mehr zu.
  2. Absatz 2Der Kinderzuschlag steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
    1. Ziffer eins
      Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr wurde beim anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei ihm oder bei seinem (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3, der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
    2. Ziffer 2
      Der Anspruchsberechtigte oder dessen alleinverdienender (Ehe)Partner (Ziffer eins,) hat laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt und der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte hat unter Einbeziehung der Bemessungsgrundlage für die Steuer, die auf sonstige Bezüge entfällt (Paragraph 41, Absatz 4,), den Betrag von 25 725 Euro nicht überschritten.
    3. Ziffer 3
      Leitet sich der Anspruch auf den Kinderzuschlag aus der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab, steht er nur der alleinverdienenden Person oder dem (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3, zu, der für die Beurteilung des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgebend war.
  3. Absatz 3Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind 60 Euro im Kalendermonat und ist erstmals ab Juli 2025 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit dem Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen. Liegt zum 1. Juli noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr vor, ist ab Rechtskraft eines solchen der Kinderzuschlag für bisher unberücksichtigte Monate des Anspruchszeitraumes nachträglich auszuzahlen.
  4. Absatz 4Der Kinderzuschlag gemäß Absatz 3 und der Grenzbetrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind jährlich mit dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und zwar erstmals der Kinderzuschlag ab Jänner 2026 sowie der Grenzbetrag betreffend Einkommensteuerbescheide des Kalenderjahres 2025. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
  5. Absatz 5Wurde ein Kinderzuschlag zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40265484

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P104/NOR40265484