Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
31.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 ab 1.1.2021 (Veranlagungsjahr 2021) vgl. § 124b Z 379
Text
Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.
(2)Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,
Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oderErfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).
(3)Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
Im RIS seit
03.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40240429