Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 24, Fassung vom 12.11.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 24

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 7: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 457

Text

Veräußerungsgewinne

Paragraph 24,
  1. Absatz einsVeräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
    1. Ziffer eins
      der Veräußerung
      • Strichaufzählung
        des ganzen Betriebes
      • Strichaufzählung
        eines Teilbetriebes
      • Strichaufzählung
        eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
    2. Ziffer 2
      der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
  2. Absatz 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
  3. Absatz 3Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ist Paragraph 6, Ziffer 4, anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
  4. Absatz 4Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
    • Strichaufzählung
      wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      wenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder
    • Strichaufzählung
      wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.
  6. Absatz 6Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.
  7. Absatz 7Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. römisch IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes).

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Teilbetrieb

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P24/NOR40263360