Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 67a, Fassung vom 10.11.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 67a

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

Paragraph 67 a,
  1. Absatz einsBei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Absatz 2,) gilt der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Absatz 3,) als zugeflossen.
  2. Absatz 2Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
    2. Ziffer 2
      Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
      4. Litera d
        Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
      Der Wert gemäß Litera b, ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes.
    4. Ziffer 4
      Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
    5. Ziffer 5
      Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
    6. Ziffer 6
      Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b und c nicht anwendbar und für Zwecke des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
  3. Absatz 3Der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
    1. Ziffer eins
      soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
    2. Ziffer 2
      bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Ziffer eins, und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer eins und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
    3. Ziffer 3
      soweit die Vinkulierung (Absatz 2, Ziffer 5,) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Ziffer eins,) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziffer 2,) stattfindet;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
    5. Ziffer 5
      wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, nicht mehr wahrnimmt.
  4. Absatz 4Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich
      • Strichaufzählung
        im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO gelten;
      • Strichaufzählung
        in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Absatz 3, maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten
      und ist um Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu vermindern.
    2. Ziffer 2
      Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach Paragraph 67, Absatz 10, zu erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 2, im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Absatz 3, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.
    4. Ziffer 4
      Gewinnausschüttungen während der in Ziffer 2, genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10,, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
    5. Ziffer 5
      Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.
  5. Absatz 5Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Paragraph 50 a, ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen. Paragraph 67, Absatz 12, ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40258475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P67a/NOR40258475