Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 33a, Fassung vom 01.11.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 33a

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

28.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2024 (Veranlagungsjahr 2024) vgl. § 124b Z 413

Text

Inflationsanpassung

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Absatz 2,) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.
  2. Absatz 2Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, unter Zugrundelegung einer gemäß Absatz 3, ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.
  4. Absatz 4Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Anmerkung 1)
  5. Absatz 5Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.
  6. Absatz 6Für den Progressionsbericht gilt:
    1. Ziffer eins
      Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:
      1. Litera a
        Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,
      2. Litera b
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,
      3. Litera c
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie
      4. Litera d
        das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,
      Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.

(__________________

Anmerkung 1: vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2023,)

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40247560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33a/NOR40247560