Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 41, Fassung vom 10.10.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 41

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
zu Abs. 2 und 2a vgl. § 124b Z 459 und 460
zu Abs. 4 vgl. § 124b Z 466

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41,
  1. Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
    1. Ziffer eins
      er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
    4. Ziffer 4
      ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
    5. Ziffer 5
      der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10 und Ziffer 11, berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
    6. Ziffer 6
      ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
    7. Ziffer 7
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
    8. Ziffer 8
      er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat.
    9. Ziffer 9
      er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
    10. Ziffer 10
      er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    11. Ziffer 11
      der Arbeitnehmer nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, unmittelbar in Anspruch genommen wird.
    12. Ziffer 12
      ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
    13. Ziffer 13
      im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
    14. Ziffer 14
      im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt wurde,
    15. Ziffer 15
      gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.
    16. Ziffer 16
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.
    17. Ziffer 17
      ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
    18. Ziffer 18
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, nicht vorlagen.
    Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 2 aWurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
      1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.png
        Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
      2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.png
        Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
      3. ris-attachment://hauptdokument.img3is.png
        Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.
    2. Ziffer 2
      Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
    3. Ziffer 3
      Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Absatz 2, eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergangenen Bescheid aufzuheben.
    4. Ziffer 4
      Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Ziffer eins, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt, sind Ziffer 3 und Ziffer 5, auch auf diesen Bescheid anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
    6. Ziffer 6
      Die Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
    7. Ziffer 7
      Ziffer eins bis Ziffer 6, ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Ziffer eins bis Ziffer 6, bestehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)

  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des Paragraph 67,, des Paragraph 67 a, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 und auf Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 570 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie die Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40265477

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P41/NOR40265477