Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 37, Fassung vom 10.10.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 37

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 363 und 423

Text

Ermäßigung der Progression, Sondergewinne

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDer Steuersatz ermäßigt sich für
    • Strichaufzählung
      außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
    • Strichaufzählung
      Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
    • Strichaufzählung
      Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
    auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  2. Absatz 2Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. Ziffer 2
      Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  3. Absatz 3Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  4. Absatz 4Über Antrag sind Einkünfte gemäß Paragraph 21, gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      In die Verteilung einzubeziehen sind:
      1. Litera a
        Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
      2. Litera b
        Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;
      3. Litera c
        Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht;
      4. Litera d
        Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955,
      wenn diese durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
    2. Ziffer 2
      Folgende Einkünfte gemäß Ziffer eins, sind nicht in die Verteilung einzubeziehen:
      1. Litera a
        Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank;
      2. Litera b
        Einkünfte gemäß Paragraph 27 ;,
      3. Litera c
        Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten);
      4. Litera d
        Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, wenn sie gemäß Absatz 2, verteilt angesetzt werden;
      5. Litera e
        Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gemäß Absatz eins, in Verbindung mit 6 ermäßigt;
      6. Litera f
        Einkünfte, die gemäß Absatz 3, verteilt angesetzt werden;
      7. Litera g
        Übergangsgewinne und Übergangsverluste;
      8. Litera h
        Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24,
    3. Ziffer 3
      Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zu verteilenden Einkünften und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist eine derartige Aufteilung nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebes, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß Paragraph 21,
    5. Ziffer 5
      Die Einkünfte gemäß Ziffer eins, sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.
    6. Ziffer 6
      Der Antrag betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte eines Betriebes und ist bis zur Beendigung (Ziffer 7,) für die Folgejahre bindend.
    7. Ziffer 7
      Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
      1. Litera a
        Tod des Steuerpflichtigen;
      2. Litera b
        Wegfall der Voraussetzung für die Verteilung sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
      3. Litera c
        Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. römisch III, Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes;
      4. Litera d
        Unentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
      5. Litera e
        Widerruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden;
      6. Litera f
        Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Ziffer 3, In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
    8. Ziffer 8
      Die Beendigung der Verteilung ist in den Fällen der Ziffer 7, Litera a bis e für das betreffende Jahr bekannt zu geben. In den Fällen der Litera b,, c, d und e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Im Fall der Bekanntgabe der Beendigung ist im Beendigungsjahr und dem Folgejahr die Gesamtsumme der noch nicht erfassten Drittelbeträge jeweils zur Hälfte zu erfassen. Abweichend davon gilt bei Beendigung gemäß Ziffer 7, Litera a bis e:
      1. Litera a
        Ist das Beendigungsjahr zumindest das zweitfolgende nach der erstmaligen Verteilung, ist auf Antrag der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden Drittelbeträgen entweder im Jahr der Beendigung zur Gänze oder im Jahr der Beendigung und den nachfolgenden drei Jahren jeweils zu einem Viertel gleichmäßig verteilt zu erfassen.
      2. Litera b
        Ist das Beendigungsjahr das der erstmaligen Verteilung folgende Jahr, ist der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen.
  5. Absatz 5Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
    2. Ziffer 2
      Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
    3. Ziffer 3
      Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
    Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  6. Absatz 6Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 7, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  9. Absatz 9Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

Schlagworte

Gesellschaftsanteil, Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40254905

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P37/NOR40254905