Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 100, Fassung vom 08.10.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 100

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 432

Text

Höhe und Einbehaltung der Steuer

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt 20%, bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.
  2. Absatz eins aIst der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Ziffer eins, einbehalten werden.
  3. Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  4. Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40254931

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P100/NOR40254931