Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 45, Fassung vom 19.09.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 45

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 281

Text

Vorauszahlungen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDer Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
    • Strichaufzählung
      Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,
    • Strichaufzählung
      Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
    Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
  3. Absatz 3Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
  4. Absatz 4Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Absatz 3, anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Absatz eins und Absatz 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. I Z 68, BGBl. Nr. 818/1993
2. Z 4a der Novelle BGBl. I Nr. 53/2013 lautet: „In § 45 Abs. 1 tritt im ersten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „abzüglich der einbehaltenen Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2“ die Wortfolge „abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3“.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.“.

Schlagworte

Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40174045

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P45/NOR40174045