Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 32, Fassung vom 18.09.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 32

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 458

Text

Gemeinsame Vorschriften

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Entschädigungen, die gewährt werden
      1. Litera a
        als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
      2. Litera b
        für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
      3. Litera c
        für die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
      4. Litera d
        für die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus
      • Strichaufzählung
        einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
      • Strichaufzählung
        einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, oder
      • Strichaufzählung
        einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7,
      und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) erfolgt.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,)
  2. Absatz 2Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Absatz 2,) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
    2. Ziffer 2
      Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nachfolgend anteilig (Absatz 2,) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren, liegt bei der Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen eine Entnahme gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, vor, wobei ein allfälliger Entnahmegewinn nur bei diesem Steuerpflichtigen zu erfassen ist. Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn ist bei jenen Gesellschaftern zu erfassen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zuzurechnen sind.
    Ziffer eins und Ziffer 2, gelten sinngemäß für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen dieses Betriebes gehalten wird.
  3. Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
    2. Ziffer 2
      Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (Litera a,) trägt und während der Mindesthaltedauer (Litera b,) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Ein angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
      2. Litera b
        Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
      3. Litera c
        Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.
    Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 Sitzung 1.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263363

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P32/NOR40263363