Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 15, Fassung vom 14.08.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 15

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEinnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
    1. Absatz 2, Ziffer eins
      Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
    3. Ziffer 3
      Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Ziffer 2, festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Ziffer eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
      2. Litera b
        Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.
  2. Absatz 3Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Ziffer eins und 2 zu beachten.
    1. Ziffer eins
      Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:
      Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
    2. Ziffer 2
      Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
      1. Litera a
        Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geldwerte Vorteile gelten als zugeflossen.
      2. Litera b
        Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,)
  3. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 12, ist entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

27.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40254894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P15/NOR40254894