Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 14, Fassung vom 14.08.2024

Einkommensteuergesetz 1988 § 14

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5%, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses bezahlt werden müßten
    1. Ziffer eins
      an Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund
      • Strichaufzählung
        gesetzlicher Anordnung oder
      • Strichaufzählung
        eines Kollektivvertrages,
      wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können,
    2. Ziffer 2
      an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung,
    3. Ziffer 3
      an Arbeitnehmer oder andere Personen auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können.
    Die Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden, als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.
  4. Absatz 4Gehen im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
  5. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 4 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muss die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge klar ersichtlich sein.
  6. Absatz 6Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:
    • Strichaufzählung
      Direkte Leistungszusagen in Rentenform im Sinne des Betriebspensionsgesetzes.
    • Strichaufzählung
      Schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen in Rentenform, die keine über Paragraph 8 und Paragraph 9, des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten.
    Für die Bildung gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.
    2. Ziffer 2
      Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen.
    3. Ziffer 3
      Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    4. Ziffer 4
      Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
    5. Ziffer 5
      Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.
    6. Ziffer 6
      Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen.
    7. Ziffer 7
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006,)
  7. Absatz 7Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:
    1. Ziffer eins
      Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Ziffer 4,) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, des VAG 2016 geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.
    2. Ziffer 2
      Beträgt die Wertpapierdeckung nach Ziffer eins, im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.
    3. Ziffer 3
      Ziffer 2, gilt nicht
      • Strichaufzählung
        für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist, und
      • Strichaufzählung
        für die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
    4. Ziffer 4
      Als Wertpapiere gelten:
      1. Litera a
        Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
      2. Litera b
        Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen Paragraph 3, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
      3. Litera c
        Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, die vor In-Kraft-Treten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschritten hat und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90% des Nennbetrages.
      4. Litera d
        Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.
      5. Litera e
        Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds
        • Strichaufzählung
          dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in Litera a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des Paragraph 73, des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
        • Strichaufzählung
          müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, entsprechen.
        Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
      6. Litera f
        Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
  8. Absatz 8Absatz 6 und Absatz 7, gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.
  9. Absatz 9Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Absatz 6, ermittelten Ausmaß auszugehen.
  10. Absatz 10Absatz 6, Ziffer 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.
  11. Absatz 11Absatz 7, sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.
  12. Absatz 12Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6, Ziffer 6, sowie der Absatz 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.
  13. Absatz 13Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Arbeitsleistung, BGBl. Nr. 532/1993

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40205179

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P14/NOR40205179