Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 3 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 3, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.