Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 109a, Fassung vom 03.10.2023

Einkommensteuergesetz 1988 § 109a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 109 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Steuernummer.
    2. Ziffer 2
      Art der erbrachten Leistung,
    3. Ziffer 3
      Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
    4. Ziffer 4
      Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
  2. Absatz 2Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:

Die Abgabenbehörde, an die die Mitteilung zu erfolgen hat, sowie den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitteilung zu erfolgen hat.

  1. Absatz 3Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. Absatz 4Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
  3. Absatz 5Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40217586

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P109a/NOR40217586