(2)Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
die Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.