Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 115
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
Vorzeitige Abschreibung
§ 115.
(1)
Bei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres nach § 8 Abs. 4 EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, und § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes noch nicht zur Gänze vorzeitig abgeschrieben worden sind, sind die restlichen Abschreibungen der bis zum Schluß dieses Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Teilherstellungskosten nach den angeführten Bestimmungen vorzunehmen.(2) Wurden vorzeitige Abschreibungen von Teilherstellungskosten vorgenommen, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres angefallen sind, so kann von den restlichen Teilherstellungskosten ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Herstellungskosten
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050044
Alte Dokumentnummer
N3198811203E