Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 62a, Fassung vom 29.12.2022

Einkommensteuergesetz 1988 § 62a

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl. § 124b Z 311

Text

§ 62a.
  1. (1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
    1. 1.
      Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. 2.
      Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. 3.
      Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
  2. (2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
    • wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden
    • für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40190138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P62a/NOR40190138