Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 46, Fassung vom 06.12.2022

Einkommensteuergesetz 1988 § 46

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab Veranlagungsjahr 2013 (vgl. § 124b Z 217)

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. Ziffer 2
      die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins,, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
    3. Ziffer 3
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
    4. Ziffer 4
      bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40246167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P46/NOR40246167