Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 27b, Fassung vom 06.12.2022

Einkommensteuergesetz 1988 § 27b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 384

Text

Einkünfte aus Kryptowährungen

Paragraph 27 b,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
    1. Ziffer eins
      Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
    2. Ziffer 2
      der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
    Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
    • Strichaufzählung
      die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
    • Strichaufzählung
      die Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
    • Strichaufzählung
      dem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
    Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
  3. Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      der Veräußerung sowie
    2. Ziffer 2
      dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.
    Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Im RIS seit

15.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40241836

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P27b/NOR40241836