(2)Absatz 2Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, BMSVG) sind abweichend von § 28Paragraph 28, BMSVG für Zwecke gemäß Abs. 1Absatz eins, berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18Paragraphen 18, Abs. 2Absatz 2,, 19, 20 Abs. 1Absatz eins und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1Absatz eins bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und § 30Paragraph 30, BMSVG mit Ausnahme von Abs. 3Absatz 3, Z 5Ziffer 5, sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20Paragraph 20, Abs. 2Absatz 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in § 108hParagraph 108 h, Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3, genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. § 25Paragraph 25, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2Ziffer 2, an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, Z 21Ziffer 21, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93Paragraph 93, Abs. 3dAbsatz 3 d, Z 2Ziffer 2, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.