(1)Absatz einsBei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25Paragraph 25, in Verbindung mit § 47Paragraph 47, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.