Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
08.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 vgl. § 124b Z 367
Text
Steuerschuldner
§ 83.
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 8/2005
Im RIS seit
25.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40230865