Sonderausgaben im Sinne des § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2 und 3, soweit sie den Jahrespauschbetrag gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 2Absatz 2, übersteigen, sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, weiters Sonderausgaben im Sinne des § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, 6 und 7. Sonderausgaben im Sinne des § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.