(4)Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30Paragraph 30, Abs. 2Absatz 2, oder § 21Paragraph 21, Abs. 3Absatz 3, Z 4Ziffer 4, in Verbindung mit Abs. 2Absatz 2, KStG 1988 befreit sind oder
der Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
bei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oder
der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder
das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß
§ 133Paragraph 133, ff der Exekutionsordnung,
RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.
In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.