Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 23, Fassung vom 19.07.2022

Einkommensteuergesetz 1988 § 23

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.

Text

Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

§ 23.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  1. 1.
    Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  2. 2.
    Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  3. 3.
    Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

Anmerkung

ÜR: § 124b Z 134

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40078674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P23/NOR40078674