Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62a
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl. § 124b Z 311
Text
§ 62a.
(1) In folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
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1. | Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt. |
2. | Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen. |
3. | Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. |
(2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
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– | wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden |
– | für geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2. |
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40190138