Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 62, Fassung vom 20.12.2021

Einkommensteuergesetz 1988 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

29.12.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62.

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. 1.
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),
  2. 2.
    der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),
  3. 3.
    Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. 4.
    vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  5. 5.
    der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,
  6. 6.
    der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz,
  7. 7.
    die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  8. 8.
    Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  9. 9.
    ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,
  10. 10.
    Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  11. 11.
    Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.

Schlagworte

Pensionsbezug

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40190137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P62/NOR40190137