Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 28, Fassung vom 15.10.2021

Einkommensteuergesetz 1988 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 291

Text

Vermietung und Verpachtung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsFolgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus
      • Strichaufzählung
        der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
      • Strichaufzählung
        der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden.
  2. Absatz 2Aufwendungen für
    • Strichaufzählung
      nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,
    • Strichaufzählung
      Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
    • Strichaufzählung
      außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,
    sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
    • Strichaufzählung
      Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
    • Strichaufzählung
      Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
    Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.
    • Strichaufzählung
      Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.
  3. Absatz 3Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.
    2. Ziffer 2
      Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.
    3. Ziffer 3
      Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. Paragraph 8, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.
    Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.
  4. Absatz 4Der Ersatz von Aufwendungen gemäß Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Absatz 2, gelten auch für diese Zehntelabsetzungen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  5. Absatz 6Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.
  6. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Art. 39 Z 30 der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 lautet: „In § 28 Abs. 2 treten an die Stelle des dritten bis fünften Satzes folgende Sätze: ...“. Diese Abordnung ist so zu verstehen, dass der zweite Satz dieses Absatzes mit dem Doppelpunkt endet.

Schlagworte

Mietzinsforderung, Anschaffungskosten, Instandhaltungsaufwendungen

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40174039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P28/NOR40174039