Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 66, Fassung vom 31.03.2021

Einkommensteuergesetz 1988 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2020 (Veranlagungsjahr 2020) vgl. § 124b Z 344

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 33,) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Absatz 2,) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4,, Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Absatz 6, durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.
  2. Absatz 2Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
  3. Absatz 3Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (Paragraph 77,) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218834

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P66/NOR40218834