Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 7, Fassung vom 07.01.2021

Einkommensteuergesetz 1988 § 7

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 356

Text

Absetzung für Abnutzung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
  2. Absatz eins aDie Absetzung für Abnutzung kann auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen (degressive Absetzung für Abnutzung). Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden und ergibt den jeweiligen Jahresbetrag. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Von der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
      1. Litera a
        Wirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
      2. Litera b
        unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzu-gehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesell-schafter erworben werden,
      3. Litera c
        gebrauchte Wirtschaftsgüter,
      4. Litera d
        Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
        • Strichaufzählung
          Energieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
        • Strichaufzählung
          Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
        • Strichaufzählung
          Luftfahrzeuge.
    2. Ziffer 2
      Der Übergang von der degressiven Absetzung für Abnutzung zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 2Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
  4. Absatz 3Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Anschaffungstag,
    • Strichaufzählung
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Lieferanten,
    • Strichaufzählung
      voraussichtliche Nutzungsdauer,
    • Strichaufzählung
      Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
    • Strichaufzählung
      den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40225593

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P7/NOR40225593