Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 81, Fassung vom 31.12.2020

Einkommensteuergesetz 1988 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

14.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Betriebsstätte

Paragraph 81,
  1. Absatz einsAls Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
  2. Absatz 2Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt.

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40115111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P81/NOR40115111