Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 107, Fassung vom 31.12.2020

Einkommensteuergesetz 1988 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 334

Text

Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

Paragraph 107,
  1. Absatz einsEinkünfte gemäß Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 28, oder Paragraph 29, Ziffer 3, in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Absatz 2,) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Absatz 3,) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 11,) beantragt wird.
  2. Absatz 2Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:
    1. Ziffer eins
      Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)
    2. Ziffer 2
      Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)
    3. Ziffer 3
      Dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben
    4. Ziffer 4
      Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
  3. Absatz 3Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33, steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
  5. Absatz 5Die Abzugsteuer beträgt 10%.
  6. Absatz 6Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 7,) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.
  7. Absatz 7Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.
  8. Absatz 8Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Absatz 7, dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
    2. Ziffer 2
      Wohnsitz oder Sitz
    3. Ziffer 3
      Falls vorhanden: Abgabenkontonummer
    4. Ziffer 4
      Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG), wenn keine Abgabenkontonummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
  9. Absatz 9Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Absatz 11, die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Absatz eins, als abgegolten.
  10. Absatz 10Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 6, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  11. Absatz 11Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Absatz 4,) anzusetzen.

Schlagworte

Grundstücksbewirtschafter, Vorname

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P107/NOR40218839